8 Feststellungen der Vorinstanz auf S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 508). Die Sachverhalte betreffend die Vorwürfe der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie der Beschimpfung seien nicht erstellt und es würden unüberwindliche Zweifel an der tatsächlichen Erfüllung der Tatbestände bestehen (S. 3 ff. der Berufungsbegründung; pag. 590 ff.).