Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt über keinen Führerausweis verfügte, da ihm dieser verweigert wurde. Über diesen unbestrittenen Rahmensachverhalt hinaus, wird der Sachverhalt jedoch vom Beschuldigten bestritten. Dieser stellt sämtliche Vorwürfe strafbaren Verhaltens seinerseits in Abrede (vgl. auch die