2 des Strafbefehls; pag. 375). 9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet vorliegend nicht, sich kurz vor der Polizeikontrolle am 8. November 2018 an der N.________ Tankstelle an der O.________strasse 5 in G.________ aufgehalten zu haben (vgl. pag. 28 Z. 71 f. und pag. 29 Z. 92 f.) sowie Alkohol in einer Menge konsumiert zu haben, die gemäss Atemalkoholprobe einen Wert von 1.02 mg/l ergab (vgl. pag. 23 Z. 58 und pag. 30 Z. 133 ff.). Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt über keinen Führerausweis verfügte, da ihm dieser verweigert wurde.