(nachfolgend Motorrad) in qualifiziert angetrunkenem (Atemalkoholkonzentration von 1.02 mg/l) und somit in fahrunfähigem Zustand gelenkt habe. Weiter habe er das Motorrad ohne über den erforderlichen Führerausweis zu verfügen gelenkt, habe unerlaubterweise einen Radweg befahren, dabei keinen Schutzhelm getragen sowie den (originalen) Fahrzeugausweis nicht mit sich geführt (vgl. Ziff. 1 a - e des Strafbefehls; pag. 375). In der Polizeikontrolle habe sich der Beschuldigte unkooperativ verhalten und die Polizisten mit Ausdrücken wie «Arschlöcher» und Aussprüchen wie «er werde sie ficken» beschimpft (vgl. Ziff. 2 des Strafbefehls;