Ihrer Begründung sind jedoch die Grundlagen – der Rapport sowie die weiterführenden Aussagen der Zeugen – für ihren Schuldspruch wegen Beschimpfung zu entnehmen. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht gerade noch nachgekommen und auch dieser Einwand des Beschuldigten geht fehl. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vor. Ferner kann die Kammer sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen und der Beschuldigte hat aufgrund seiner Berufung die Möglichkeit, sich vor der Rechtsmittelinstanz dazu zu äussern. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung