Sowie es sei «erstellt, dass der Beschuldigte die beiden Polizisten bei der anschliessenden Verkehrskontrolle unter anderem als «Arschlöcher» betitelt und erklärt hat, dass er sie ficken werde» (vgl. S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 510). Damit hat die Vorinstanz den Sachverhaltsabschnitt der Beschimpfung effektiv nicht sehr erschöpfend festgehalten. Ihrer Begründung sind jedoch die Grundlagen – der Rapport sowie die weiterführenden Aussagen der Zeugen – für ihren Schuldspruch wegen Beschimpfung zu entnehmen.