7 Zum Sachverhaltsabschnitt der Beschimpfung hält die Vorinstanz lediglich fest: «Insgesamt kann damit auf den Rapport und die weitergehenden Aussagen der beiden Zeugen abgestellt werden». Sowie es sei «erstellt, dass der Beschuldigte die beiden Polizisten bei der anschliessenden Verkehrskontrolle unter anderem als «Arschlöcher» betitelt und erklärt hat, dass er sie ficken werde» (vgl. S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.