29 Abs. 2 BV ergibt sich unter anderem die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt (Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2.1 ff. mit Hinweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 226 E. 3.2 S. 270; je wiederum mit Hinweisen).