Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör bzw. den Teilgehalt des Anspruchs auf Entscheidbegründung des Beschuldigten verletzt, indem sie es im Rahmen ihrer konkreten Beweiswürdigung ab pag. 508 ff. unterlassen habe, sich mit den Aussagen der Parteien zum Vorwurf der Beschimpfung auseinanderzusetzen (S. 5 der Berufungsbegründung; pag. 592). 7.2 Erwägungen der Kammer Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich unter anderem die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können.