Für die Kammer steht ebenfalls fest, dass zwei gültig gestellte Strafanträge von C.________ und D.________ gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung vorliegen. Auch wenn das Wort «Beschimpfung» eine äusserst knappe Sachverhaltsumschreibung darstellt, ist diese dennoch unter Angabe der Tatzeit, des Tatortes und Nennung der beschuldigten Person ausreichend; eine Aufzählung der einzelnen Schimpfwörter ist nicht erforderlich, zumal diese im Anzeigerapport vom 23. November 2018 expressis verbis aufgeführt sind (vgl. pag. 11). Das Strafverfahren konnte in casu sodann auch ohne weitere Willenserklärung seinen Fortlauf nehmen.