Im Einklang mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung schlussfolgerte sodann die Vorinstanz (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 515 f.): Den Voraussetzungen an den Inhalt desselben [Anm.: des Strafantrags], wurde vorliegend mit Nennung des Vorfalls und Nennung der Zeit und des Ortes genüge getan. Dass die Umschreibung des 6 Sachverhalts einer verbalen Beschimpfung mit der Tatbestandsbezeichnung von Art. 177 StGB zusammenfällt und gewissermassen bereits eine rechtliche Würdigung darstellt, ändert daran nichts.