30 N. 54). Umgekehrt ist an die konkrete Umschreibung aber auch nicht allzu grosse Anforderungen zu stellen. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (Urteil des BGer 6B_265/2008 vom 09.07.2008, E. 3.3; BGE 115 IV 1 E. 2.a).