In der Tat ist den Strafanträgen von C.________ und D.________ vom 19. November 2018 einzig zu entnehmen, dass sie Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen «Beschimpfung» am 8. November 2018 um 19:55 Uhr an der F.________strasse 11 in G.________ stellen (pag. 16 ff.). Die Vorinstanz hielt zur Frage der Gültigkeit der Strafanträge korrekt Folgendes fest (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 515): Voraussetzung für einen gültigen Strafantrag ist dabei die Umschreibung des Sachverhalts, für den die Strafverfolgung verlangt wird, wobei dessen rechtliche Würdigung hingegen nicht verlangt ist (BSK StGB-RIEDO, Art. 30 N. 54).