5 geblichen Tatort sowie die Tatzeit aufzulisten (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung; pag. 590 f.). 6.2 Beurteilung durch die Vorinstanz und Erwägungen der Kammer Die Strafverfolgung wegen Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird als Antragsdelikt grundsätzlich nur bei Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags einer antragsberechtigten Person an die Hand genommen (Art. 30 StGB). In der Tat ist den Strafanträgen von C.___