b und Abs. 4 StPO einzustellen. Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung, setze der Strafantrag voraus, dass der Sachverhalt, für den die Strafverfolgung verlangt werde, umschrieben sei. Dies, da die beurteilende Strafbehörde nicht an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch den Antragssteller gebunden sei, die rechtliche Würdigung vielmehr ihr obliege. Aus den vorliegenden Strafanträgen gehe mangels Angaben zum angeblichen Vorgehen bzw. den Äusserungen des Beschuldigten keine Sachverhaltsumschreibung hervor. Es sei nicht ausreichend, lediglich den Tatbestand der Beschimpfung, den an-