6. Ungültigkeit der Strafanträge vom 19. November 2018 6.1 Vorbringen des Beschuldigten In formeller Hinsicht macht Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten – wie bereits anlässlich seines Parteivortrags vor der Vorinstanz (vgl. S. 16 f. des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 464 f.) – geltend, die Strafanträge aufgrund welcher die Vorinstanz die Verurteilung wegen Beschimpfung vorgenommen habe seien nicht rechtsgültig gestellt worden. Das Verfahren bezüglich dieses Vorwurfs sei mangels einer Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 Bst. b und Abs. 4 StPO einzustellen.