5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte ficht das Urteil der Vorinstanz vom 25. November 2020 mit Berufungserklärung vom 16. März 2021 vollumfänglich an (pag. 540 ff.). Es ist somit durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Formelle Einwände des Beschuldigten