4 Auf dieses Begehren kann nicht eingetreten werden. Neben der bereits im Beschluss vom 25. März 2021 (vgl. pag. 549 f.) angeführten Begründung wurde weiter auch im Einverständnis des Beschuldigten die Behandlung im schriftlichen Verfahren angeordnet (vgl. E. I.2 hiervor). Ein solches kommt nur in Frage, wenn über die Akten und das erstinstanzliche Urteil hinaus keine weiteren Abklärungen und Beweiserhebungen notwendig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E 2.4.2 mit Hinweis). Mit Eingabe vom 31. August 2021 (pag.