Im Weiteren hielt der Beschuldigte am bereits in der Berufungserklärung gestellten und mit Beschluss vom 25. März 2021 abgewiesenen (vgl. E. I.3 hiervor) Beweisantrag auf Durchführung eines nächtlichen Augenscheins fest (vgl. Berufungserklärung vom 16. März 2021; pag. 541 f. und Berufungsbegründung vom 14. Juni 2021; pag. 590).