406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen und der Beschuldigte aufgefordert, innert 10 Tagen zu erklären, ob er damit einverstanden sei (pag. 549 f.). Nach der Einverständniserklärung des Beschuldigten mit Schreiben vom 9. April 2021 (pag. 554) ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 13. April 2021 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 556). Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 14. Juni 2021 (pag.