2. Berufung und Durchführung eines schriftlichen Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 25. November 2020 innert Frist die Berufung an (pag. 483). Die Berufungserklärung des Beschuldigten, datierend vom 16. März 2021, ging fristgerecht am 17. März 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 540 ff.). Mit Eingabe vom 23. März 2021 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am Berufungsverfahren (pag. 547 f.). Mit Beschluss vom 25. März 2021 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;