2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'500.00 wird im Umfang von CHF 150.00 zur Deckung der A.________ rechtskräftig auferlegten Übertretungsbusse verwendet (Art. 268 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO). Der verbleibende beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'350.00 wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO an die oberinstanzlichen Verfahrenskosten angerechnet. Nach Anrechnung verbleiben durch A.________ zu bezahlende oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 2'650.00.