3. C.________ trifft bezüglich die Entschädigung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertretung im erst- und oberinstanzlichen Verfahren keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 30 Abs. 3 OHG). V. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils an C.________ verurteilt. 2. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlichen keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 61 VI. Weiter wird verfügt: