A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'918.45 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung und dem vollen Honorar im oberinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 1'184.70, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO).