A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von einem Drittel, ausmachend CHF 3'251.75, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin D.________ einen Drittel der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung und dem vollen Honorar im erstinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 706.40, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO).