A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6'629.35 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das oberinstanzliche Verfahren verzichtet wurde. 59 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von C.________, Rechtsanwältin D.________, wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: