Für die Einstellungen gemäss Ziff. I.1. und Ziff. I.5. hiervor werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden und keine Entschädigungen ausgerichtet. Die auf die Freisprüche gemäss Ziff. I.2. hiervor entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19'922.60 trägt der Kanton Bern. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Nötigung betreffend den analen Geschlechtsverkehr, begangen am 29. September 2017 in F.________, z.N. von C.________; 2. der versuchten Nötigung, begangen am 22. Dezember 2017 in F.________, z.N. von C.________;