2. A.________ freigesprochen wurde: 2.1. von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen am 29. September 2017 in F.________, z.N. von C.________; 2.2. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung betreffend den oralen Geschlechtsverkehr, angeblich begangen am 29. September 2017 in F.________, z.N. von C.________; 2.3. von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 21. März 2018, um ca. 18:15 Uhr in Thun; 2.4. von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 14. August 2015 in Zürich, z.N. der Z._