Angesichts seiner klammen finanziellen Verhältnisse wird der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'500.00 vorab zur Deckung der ihm rechtskräftig auferlegten Übertretungsbusse von CHF 150.00 verwendet (Art. 268 Abs. 1 lit. b StPO). Der verbleibende beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'350.00 wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO an die durch den Beschuldigten zu bezahlenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten angerechnet.