und Zivilklägerin i.S.v. Art. 73 StGB scheidet daher auch unter diesem Aspekt aus. Zu prüfen bleibt die Verwendung zur Deckung der rechtskräftig ausgesprochenen Übertretungsbusse und der Verfahrenskosten. Der Beschuldigte geht gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von Ersparnissen, die laut seiner Darstellung knapp werden (pag. 1541, Z. 18 ff.; vgl. auch E. 21.2 oben). Der Vollzug der Übertretungsbusse und die ihm auferlegten Verfahrenskosten erscheinen deshalb gefährdet. Angesichts seiner klammen finanziellen Verhältnisse wird der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'500.00 vorab zur Deckung der ihm rechtskräftig auferlegten Übertretungsbusse von CHF 150.00 verwendet (Art.