im erstinstanzlichen Parteivortrag erfüllt diese Anforderung nicht (pag. 1220). Eine schriftliche Abtretung ist weder erst- noch oberinstanzlich erfolgt. Gemäss den Abklärungen der Kammer bei der Gesundheits-, So- zial- und Integrationsdirektion, Abteilung Opferhilfe, war im Zeitpunkt des Urteils kein Gesuch namens der Straf- und Zivilklägerin pendent (pag. 1584). Auch eine Legalzession an den Kanton Bern i.S.v. Art. 7 OHG hat somit nicht stattgefunden. Zusammenfassend fällt der Betrag von CHF 1'500.00 nicht unter die zu Gunsten der Straf- und Zivilklägerin verwendbaren Vermögenswerte und die erforderliche Abtretungserklärung wurde nicht abgegeben. Die Verwendung zugunsten der Straf-