263 Abs. 1 lit. b StPO zur Deckung allfälliger Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen beschlagnahmt (pag. 795). Er stellt weder einen deliktisch erlangten Vermögenswert noch ein Surrogat eines solchen dar und wird dementsprechend nicht in Anwendung von Art. 69 ff. StGB eingezogen. Er fällt daher nicht unter die zu Gunsten der Straf- und Zivilklägerin verwendbaren Vermögenswerte gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB. Die Verwendung zu Gunsten der Straf- und Zivilklägerin fällt damit von vornherein ausser Betracht. Ohnehin kann vorliegend nicht auf das Erfordernis einer Abtretung i.S.v. Art. 73 Abs. 2 StGB verzichtet werden. Die von der Vorinstanz angeführte, vorzitierte