53 chen Vermögenswerte «eigentlich ohnehin dem Geschädigten zustehen», also wenn die Einziehung gewissermassen stellvertretend für den Zivilausgleich durch den Geschädigten angeordnet wird (BSK StGB-BAUMANN, 4. Auflage, Art. 73 N 18 mit Hinweisen; anderer Meinung THOMMEN MARC, a.a.O., Art. 73 N 76 f.). Im vorliegenden Fall scheitert die Verwendung zugunsten der Straf- und Zivilklägerin bereits am fraglichen Vermögenswert. Der beschlagnahmte Betrag befand sich in den Effekten des Beschuldigten (pag. 776) und wurde in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit.