Das Erfordernis der Abtretung verhindert einerseits, dass der Verurteilte sich durch Bezahlung einer Geldstrafe oder Busse zweier Forderungen entledigt, und andererseits, dass sich der Geschädigte eine Forderung doppelt begleichen lässt, indem er sich Vermögenswerte zusprechen lässt und den Ersatzanspruch durchsetzt (THOMMEN MA- RC, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen - Band I, 2018, Art. 73 N 72). Gemäss einer Lehrmeinung kann auf die Abtretung gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB verzichtet werden, wenn die fragli-