73 Abs. 2 StGB nur angeordnet werden, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. Das Erfordernis der Abtretung verhindert einerseits, dass der Verurteilte sich durch Bezahlung einer Geldstrafe oder Busse zweier Forderungen entledigt, und andererseits, dass sich der Geschädigte eine Forderung doppelt begleichen lässt, indem er sich Vermögenswerte zusprechen lässt und den Ersatzanspruch durchsetzt (THOMMEN MA- RC, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen - Band I, 2018, Art. 73 N 72).