73 Abs. 1 StGB spricht das Gericht dem Geschädigten auf Verlangen unter anderem die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse, eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös sowie Ersatzforderungen zu. Die Verwendung zugunsten des Geschädigten erfordert einen sachlichen Konnex zwischen der Anlasstat, dem abzugeltenden Schaden und dem zuzusprechenden Vermögenswert (BSK StGB-BAUMANN, 4. Auflage, Art. 73 N 11 f.). Sie kann gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB nur angeordnet werden, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.