31. Beschlagnahmte Vermögenswerte Zu behandeln bleibt die Verfügung über den beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 1'500.00. Die Vorinstanz sprach diesen Betrag in Anwendung von Art. 73 StGB der Straf- und Zivilklägerin zur Deckung ihrer Zivilforderung zu (vgl. Ziff. VIII.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1318 f.). Gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB spricht das Gericht dem Geschädigten auf Verlangen unter anderem die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse, eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös sowie Ersatzforderungen zu.