_ im oberinstanzlichen Verfahren zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO), und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO). VIII. Verfügungen