_ macht oberinstanzlich einen Zeitaufwand von 22 Stunden geltend, was in der Gesamtheit und angesichts der einzelnen Positionen angemessen erscheint. Aufgrund der telefonischen Mitteilung des Urteils entfällt der für den 19. August 2022 geltend gemachte Reisezuschlag von CHF 50.00 sowie die Reisespesen von CHF 5.60. Die Berechnung der amtlichen Entschädigung ergibt sich im Übrigen aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin D.________ im oberinstanzlichen Verfahren zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art.