Schuldspruch betreffend sexuelle Nötigung und teilweises Obsiegen betreffend Genugtuung) ein anderer Verteilschlüssel denkbar gewesen. Da auch in diesem Punkt das Verschlechterungsverbot gilt, wird dem Beschuldigten wie in erster Instanz ⅓ der amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 3’251.75 zur Rückzahlung auferlegt. Hinsichtlich der restlichen amtlichen Entschädigung entfällt die Rückzahlungspflicht. 30.2.2 In oberer Instanz Rechtsanwältin D.________ macht oberinstanzlich einen Zeitaufwand von 22 Stunden geltend, was in der Gesamtheit und angesichts der einzelnen Positionen angemessen erscheint.