52 Rück- und Nachzahlungspflicht, soweit er unterliegt (Art. 426 Abs. 4 und Art. 433 Abs. 1 StPO). Vorliegend wäre angesichts des Verfahrensausgangs in erster Instanz (Freispruch von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung; Schuldspruch betreffend sexuelle Nötigung und teilweises Obsiegen betreffend Genugtuung) ein anderer Verteilschlüssel denkbar gewesen.