ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017). Im vorliegenden Fall entfällt somit in erster Instanz eine Rückzahlungspflicht zulasten der Straf- und Zivilklägerin von vornherein. Gestützt auf die angemessene Honorarnote wird die Rechtsanwältin D.________ zugesprochene und bereits vollständig ausbezahlte Entschädigung von total CHF 9'755.30 bestätigt (pag. 1241 ff.; pag. 1273 f.). Den Beschuldigten trifft eine