30 Abs. 3 OHG müssen die Opfer und ihre Angehörigen die Kosten für eine unentgeltliche Rechtsbeiständin nicht zurückerstatten. Art. 30 Abs. 3 OHG stellt eine lex specialis zu den auf «gewöhnliche» Geschädigte anwendbaren Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO dar, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Rück- und Nachzahlungspflicht für die unentgeltlich verbeiständete Privatklägerschaft bewirken können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1000/2014 vom 23. Juni 2015 = Pra 2015 Nr. 98 E. 3.4, publiziert in BGE 141 IV 262; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017).