Sie begründete diese Anordnung damit, dass die Straf- und Zivilklägerin mit ihren Anträgen im Zivilpunkt im Umfang von ca. ⅓ durchgedrungen sei. Mit der Anordnung einer Rückzahlungspflicht zulasten der Straf- und Zivilklägerin lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass diese den besonderen Schutzvorschriften des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfern von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG; SR 312.5) untersteht. Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG müssen die Opfer und ihre Angehörigen die Kosten für eine unentgeltliche Rechtsbeiständin nicht zurückerstatten.