30.2 Rechtsanwältin D.________ 30.2.1 In erster Instanz Auch betreffend Rechtsanwältin D.________ sprach die Vorinstanz nur im Umfang von ⅓ eine amtliche Entschädigung zu und bezahlte ihr im Restbetrag eine Parteientschädigung aus, was ebenfalls praxisgemäss korrigiert wird. Überdies auferlegte sie der Straf- und Zivilklägerin eine Rückzahlungspflicht im Umfang von ⅔ des amtlichen Honorars (vgl. Ziff. VII.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1261). Sie begründete diese Anordnung damit, dass die Straf- und Zivilklägerin mit ihren Anträgen im Zivilpunkt im Umfang von ca. ⅓ durchgedrungen sei.