Die Berechnung ergibt sich im Übrigen aus dem Dispositiv. Der Kostenverlegung in oberer Instanz folgend ist der Beschuldigte zu vollumfänglicher Rückerstattung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Ferner wird festgestellt, dass auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das oberinstanzliche Verfahren verzichtet wurde