Es resultiert ein zu vergütender Aufwand von 29.25 Stunden, was beim Vergleich mit dem von Rechtsanwältin D.________ oberinstanzlich geltend gemachten Aufwand angemessen erscheint (vgl. E. 30.2.2 unten). Die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen werden übernommen. Überdies wird ein Reisezuschlag gemäss Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte von CHF 75.00 hinzugerechnet. Die Berechnung ergibt sich im Übrigen aus dem Dispositiv.