51 - Schliesslich wird entsprechend der tatsächlichen Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung und aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte nach seiner Befragung von der oberinstanzlichen Verhandlung dispensiert wurde und am 17. August 2022 keine Nachbesprechung abgehalten werden konnte, eine weitere Kürzung um 1.25 Stunden vorgenommen. Es resultiert ein zu vergütender Aufwand von 29.25 Stunden, was beim Vergleich mit dem von Rechtsanwältin D.___