Erforderlich erscheint aus Sicht der Kammer ein Aufwand von rund 1 Stunde, was eine Reduktion des ausgewiesenen Aufwands um 50 Minuten zur Folge hat. - Für das Studium des oberinstanzlichen Urteils und die Nachbesprechung mit dem Klienten erscheinen 2 Stunden ebenfalls zu hoch, sodass ein Abzug um eine weitere Stunde erfolgt. - Das Versenden von Orientierungskopien an den Klienten zählt praxisgemäss zu den Kanzleiauslagen. Der Aufwand von 55 Minuten für «Mitteilungen an Klienten» wird daher gesamthaft gestrichen.