Gerechtfertigt erscheinen 2 Stunden Arbeitsaufwand für Telefonate mit dem Beschuldigten, was eine Kürzung von 3 Stunden nach sich zieht. - Auch der ausgewiesene Aufwand von total 110 Minuten zur Ausarbeitung und zum Versand der Berufungserklärung erscheint zu hoch, zumal die Anträge in der Berufungserklärung zu weiten Teilen den Anträgen im erstinstanzlichen Verfahren entsprachen (vgl. pag. 1246 ff.). Erforderlich erscheint aus Sicht der Kammer ein Aufwand von rund 1 Stunde, was eine Reduktion des ausgewiesenen Aufwands um 50 Minuten zur Folge hat. -